Beim Arbeiten mit der Hebe- und Schiebeparkausrüstung sollte ein Austauschparkplatz vorhanden sein, d. h. ein leerer Parkplatz

Beim Einsatz von Hebe- und Schiebeparkanlagen sollte ein Austauschparkplatz, d. h. ein leerer Parkplatz, vorhanden sein. Die Berechnung der effektiven Parkmenge erfolgt daher nicht einfach durch Überlagerung der Anzahl der Parkplätze im Erdgeschoss und der Anzahl der Stockwerke. Größere Garagen sind in der Regel in mehrere Einheiten unterteilt, und eine Einheit kann nur von einer Person nach der anderen ein- und ausgelagert werden, nicht von zwei oder mehr Personen gleichzeitig. Ist die Einheit zu groß, verringert sich daher die Effizienz der Ein- und Auslagerung; ist sie zu klein, verringert sich die Anzahl der Parkplätze und die Flächennutzungsrate. Erfahrungsgemäß ist eine Einheit für 5 bis 16 Fahrzeuge zuständig.

Auswahlpunkte

1 Mechanische Hebe- und Schiebeparkgeräte sollten mit Not-Aus-Schaltern ausgestattet sein, um Geräte zur Begrenzung der Fahrzeuglänge, -breite und -höhe, Fahrzeugblockiervorrichtungen, zur unbeabsichtigten Erkennung von Personen und Fahrzeugen und zur Erkennung der Position des Fahrzeugs auf der Palette, Palettenverhinderungsvorrichtungen, Warnvorrichtungen usw. zu verhindern.

2. Die mit mechanischen Parkgeräten ausgestattete Innenumgebung muss über eine gute Belüftung und Belüftungsvorrichtungen verfügen.

3 Die Umgebung, in der mechanische Parkausrüstung installiert ist, muss über eine gute Beleuchtung und Notbeleuchtung verfügen.

4 Um sicherzustellen, dass sich im Inneren und unter der Parkausrüstung kein Wasser ansammelt, müssen vollständige und wirksame Entwässerungsmöglichkeiten vorhanden sein.

5 Die mit mechanischen Parkeinrichtungen ausgestattete Umgebung muss den örtlichen Brandschutzanforderungen entsprechen.

6 Abgesehen von anderen externen Lärmbelästigungen sollte der von Parkgeräten erzeugte Lärm die örtlichen Grenzwerte nicht überschreiten.

7 JB/T8713-1998 legt fest, dass die Lagerkapazität eines einzelnen Satzes von Hebe- und Schiebeparkgeräten gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rationalität und einfachen Verwendung 3 bis 43 beträgt.

8 Die Höhe der Ein- und Ausfahrten von mechanischen Parkgeräten sollte im Allgemeinen nicht weniger als 1800 mm betragen. Und die Breite des Ganges sollte auf der Grundlage der Breite geeigneter Parkfahrzeuge um mehr als 500 mm erhöht werden.


Beitragszeit: 07.03.2023