Beim Betrieb von Hebe- und Schiebeparksystemen muss ein Austauschparkplatz, also ein freier Parkplatz, zur Verfügung stehen. Daher lässt sich die effektive Parkplatzkapazität nicht einfach durch Addition der Anzahl der Parkplätze im Erdgeschoss und der Anzahl der Etagen berechnen. Größere Parkhäuser sind in der Regel in mehrere Einheiten unterteilt, die jeweils nur von einer Person nacheinander genutzt werden können, nicht von zwei oder mehr Personen gleichzeitig. Ist die Einheit zu groß, verringert sich die Effizienz der Ein- und Auslagerung; ist sie zu klein, reduziert sich die Anzahl der Parkplätze und damit die Flächennutzung. Erfahrungsgemäß bietet eine Einheit Platz für 5 bis 16 Fahrzeuge.
Auswahlpunkte
1. Mechanische Hebe- und Schiebeparkvorrichtungen sollten mit Not-Aus-Schaltern zur Verhinderung von Überlastungsschutz, Fahrzeuglängen-, Breiten- und Höhenbegrenzungsvorrichtungen, Fahrzeugblockiervorrichtungen, Vorrichtungen zur Erkennung von Personen und Fahrzeugen sowie zur Erkennung der Fahrzeugposition auf der Palette, Palettenverhinderungsvorrichtungen, Warnvorrichtungen usw. ausgestattet sein.
2. Die mit mechanischen Parkeinrichtungen ausgestatteten Innenräume müssen über eine gute Belüftung und geeignete Belüftungseinrichtungen verfügen.
3. Der Bereich, in dem mechanische Parkgeräte installiert sind, muss über eine gute Beleuchtung und Notbeleuchtung verfügen.
4 Um sicherzustellen, dass sich kein Wasser im Inneren und unterhalb der Parkgeräte ansammelt, sollten vollständige und wirksame Entwässerungseinrichtungen bereitgestellt werden.
5 Die mit mechanischen Parkeinrichtungen ausgestattete Umgebung muss den örtlichen Brandschutzbestimmungen entsprechen.
6. Unter Ausschluss anderer externer Störgeräusche darf der von Parkeinrichtungen erzeugte Lärm die örtlichen Normen nicht überschreiten.
7 JB / T8713-1998 legt fest, dass die Speicherkapazität eines einzelnen Hebe- und Schiebeparkgeräts nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rationalität und der einfachen Bedienbarkeit 3 bis 43 beträgt.
8 Die Höhe der Ein- und Ausfahrten von mechanischen Parkeinrichtungen sollte im Allgemeinen nicht weniger als 1800 mm betragen. Die Breite des Fahrwegs sollte, basierend auf der Breite geeigneter Parkfahrzeuge, um mehr als 500 mm vergrößert werden.
Veröffentlichungsdatum: 07.03.2023